AG-Lichtenberg untersagt Nutzung von Videokamera-Attrappen im Eingangsbereich eines Mietshauses

Mit Urteil vom 4. August 2020 (Az. 22 C 10/20) hat sich nun auch das AG Lichtenberg der überwiegenden Meinung in der bundesweiten Rechtsprechung angeschlossen und die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Mietshauses mangels Vorliegens ganz überwiegender Interessen dieser zur Beseitigung einer Videoüberwachungskameraattrappe verpflichtet. So weit so gut. Besonders hervorzuheben ist jedoch, dass das AG Lichtenberg den klagenden Mietern darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch zusprach, den es auf den mit der Überwachung einhergehenden schwerwiegenden Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt.

Die besagte Videoüberwachungsanlage setzte sich aus fünf Videokameras zusammen, die den Eingangsbereich des Mietshauses umfasste. ​Die Videokameras ließen dabei nicht ohne Weiteres erkennen, ob sie funktionstüchtig sind. Wie das Gericht zutreffend feststellte, sind ​solche Attrappen mit einer funktionsfähigen Videoüberwachung gleichzusetzen,​ da der Überwachungsdruck für die betroffenen Mieter gleich hoch ist. Schließlich können sie nicht erkennen, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet und sie nun gefilmt werden oder nicht, wodurch ein ​ständiger Überwachungsdruck auf den Mietern laste. Dies soll auch dann gelten, wenn der Vermieter den Mietern mittels Produktbeschreibung der Kameras auf deren Funktionsfähigkeit hingewiesen hat. Denn die Betroffenen können nicht nachvollziehen, ob es stets bei der Attrappe geblieben ist oder die Attrappe durch eine funktionsfähige Kamera ersetzt wurde.

Um die Anbringung einer Kameraattrappe zu rechtfertigen, bedarf es – wie bei einer funktionsfähigen Kamera – schwerwiegender und wiederholter Vorkommnisse im Mietshaus. Vandalismus, Wohnungseinbrüche, das Inbrandsetzen von Müllcontainer sowie Raubüberfälle in der Wohnanlage stellen dabei nach Auffassung des Gerichts – mangels Schwere und Nachhaltigkeit – keine solche Delikte dar, die den auf den Mietern lastenden Überwachungsdruck rechtfertigen können. Dies gelte insbesondere dann, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht nur um gewöhnliche Einzelvorgänge, sondern ständig wiederholende, auf örtlichen Begebenheiten beruhenden, Vorkommnisse handelt.

Schließlich sah das Gericht in der Überwachung mit Videoattrappen eine derart schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mieter, dass es ihnen zudem einen Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 823 I BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG in Höhe von 1.000,00 € zusprach.​ Dabei stützte sich das Gericht auf oberlandesrechtliche Rechtsprechung, die einen solchen schweren Eingriff in der Vergangenheit bei der Überwachung mit Videokameras angenommen haben. Zutreffend ging das AG Lichtenberg auf dieser Grundlage davon aus, dass aufgrund des im gleichen Maße bestehenden subjektiven Überwachungsdrucks auch in Hinblick auf Videokameraattrappen nichts anderes gelten dürfe.

Wegen der Höhe des Schadensersatzanspruchs von 1.000,00 € berief sich das Gericht auf die Erheblichkeit des Überwachungsdruck, der auch durch die Anzahl der Attrappen – hier immerhin 5 – entstehe. Berücksichtigt worden sei darüber hinaus zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass deren Motivationslage nachvollziehbar und keine Ausrichtung der Kameras die Wohnräume, sondern im Wesentlichen auf den Hofbereich gegeben war.

Diese Entscheidung des AG Lichtenberg stärkt die Rechte der Berliner Mieter, indem es durch Video(attrappen)überwachung betroffenen Mietern nicht nur einen Beseitigungs-, sondern auch einen Entschädigungsanspruch zur Seite stellt.

21. Oktober 2020

Hans-Christian Widegreen

Hans-Christian arbeitet seit 2012 als Rechtsanwalt im IT-Recht. Er ist als Fachkraft Datenschutz von von der Dekra und als Datenschutzbeauftragter vom TÜV Rheinland zertifiziert.

Hans-Christian berät sowohl Konzerne als auch kleine KMUs zu allen Fragen des Datenschutzes. Sei es in Bezug auf den Beschäftigungsdatenschutz, Joint Ventures oder bei der konzernweiten, grenzüberschreitenden Datenverarbeitung. Sein Schwerpunkt liegt in digitalen, datengetriebenen Geschäftsmodellen als auch in den Bereichen Hotellerie, Agenturen und Pharma/Gesundheit.

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